Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere AGB
      Wir arbeiten  ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.)  neue Fassung. 
      ALLGEMEINE  DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp) 
      Präambel
      Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom  Bundesverband
      der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
      Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und  Handelskammertag,
      Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich.  Es bleibt
      den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende  Vereinbarungen
      zu treffen.
      1.  Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
      Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
      Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
      2.  Anwendungsbereich 
      2.1 Die ADSp gelten für  Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie  Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe  gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische  Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in  Zusammenhang stehen.
  
  2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466  HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser  Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste  Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
  
  2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum  Gegenstand haben
      - Verpackungsarbeiten,
      - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
      - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme  der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
      - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden
      Gütern.
  
  2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit  Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem  Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen  beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  
  2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp  ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen  zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-,  Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen  nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen  werden
  
  2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen  Dritter befugt.
  
  2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp  als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
  3. Auftrag,  Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten 
  3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen  und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche  deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige  und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
  3.2 Soweit für Erklärungen die  Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst  lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
  3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur  bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
      - Gefährliche Güter
      - Lebende Tiere und Pflanzen
      - Leicht verderbliche Güter
      - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
      3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag  Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke,  Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine  Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße  Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
      3.5 Bei gefährlichem Gut hat der  Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der  Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen  mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die  Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung  oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften  bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des  Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem  einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
      3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur  bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld,  Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,  Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel,  Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,  Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und - Zubehör)  sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so  rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, dass  der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden  und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu  treffen.
      3.7 Entspricht ein dem Spediteur  erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so  steht es dem Spediteur frei,
      - die Annahme des Gutes zu verweigern,
      - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzu-halten,
      - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern  oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn  eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten  verbunden ist.
      3.8 Der Spediteur ist nicht  verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder  zu ergänzen
      3.9 Der Spediteur ist nicht  verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut  betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der  Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis  begründete Zweifel bestehen.
      4.  Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und  Untersuchung des Gutes 
      4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag  umfasst mangels Vereinbarung nicht
      4.1.1 die Verpackung des Gutes,
      4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung,  Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei  denn, dies ist geschäftsüblich,
      4.1.3 die Gestellung und den Tausch von  Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht  Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt  wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs  unterbleibt.
      4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1  sind gesondert zu vergüten.
      5.  Zollamtliche Abwicklung 
      5.1 Der Auftrag zur Versendung nach  einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen  Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht  ausführbar ist.
      5.2 Für die zollamtliche Abfertigung  kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere  Vergütung berechnen.
      5.3 Der Auftrag, unter Zollverschlüsse  eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die  Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen  Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu  entscheiden.
      6.  Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers 
      6.1 Die Packstücke sind vom  Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung  erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern,  Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt  oder unkenntlich gemacht sein.
      6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber  verpflichtet,
      6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende  Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
      6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass  ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äusserlich sichtbarer Spuren nicht  möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn  sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung  mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
      6.2.3 bei einer im  Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken  oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von  weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
      6.2.4 bei einer im Hängeversand  abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu  Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
      6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1  000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren  auf Schiffen beförderten Frachtstücken
      vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
      6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder  vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten,  Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt  gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken,  Container, Iglus.
      6.4 Entsprechen die Packstücke nicht  den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7  entsprechende Anwendung.
      7.  Kontrollpflichten des Spediteurs 
      7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an  Schnittstellen
      7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit  und Identität sowie äusserlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von  Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
      7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren  (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).
      7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang  der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am  Ende jeder Beförderungsstrecke.
      8. Quittung 
      8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers  erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung  bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch  deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und  dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des  Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
      8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der  Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in  sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der  Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung  einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur  berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
      9. Weisungen 
      9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung  bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
      9.2 Mangels ausreichender oder  ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen  handeln.
      9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung  eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die  Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
      10.  Frachtüberweisung, Nachnahme 
      10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers,  der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des  Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des  Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen  Aufwendungen zu tragen.
      10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1  enthält keine Nachnahmeweisung.
      11. Fristen 
      11.1 Mangels Vereinbarung werden  Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte  Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
      11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche  Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
      12.  Hindernisse 
      12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem  Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer  Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle  der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,  vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt  worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur  die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den  Auftraggeber von Interesse sind.
      12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen  seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob  gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und  Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche  Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat,  über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat  er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
      12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende  öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem  Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen  Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem  Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
      13.  Ablieferung
      Die  Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
      des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an  deren Empfangsberechtigung.
      14.  Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs 
      14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem  Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den  Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft  abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er  für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
      14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem  Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus  der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
      15. Lagerung 
      15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des  Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei  einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem  Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein  Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
      15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die  Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder  Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des  Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem  Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die  Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die  Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt  ist.
      15.3 Das Betreten des Lagers ist dem  Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden  erlaubt.
      15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen  mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass  Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber  festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die  Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei  denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut  zurückzuführen.
      15.5 Der Auftraggeber haftet für alle  Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers  oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen  Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber,  seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
  
  15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl-  und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des  Lagerbestandes vornehmen.
  15.7 Entstehen dem Spediteur begründete  Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so  ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der  dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für  anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber  diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne  Kündigungsfrist berechtigt.
  16. Angebote  und Vergütung 
  16.1 Angebote des Spediteurs und  Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf  die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur  auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie  setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte  Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie  Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche  der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind  unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa  "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur,  Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.
  16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten  nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden  Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur,  wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
  16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder  entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
  16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger  Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein,  kann der Spediteur dennoch Provision erheben.
  16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme  einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der  Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die  Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
  17.  Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch 
  17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf  Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten  durfte.
  17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in  Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf  dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben  sowie Spesen auszulegen.
  17.3 Von Frachtforderungen,  Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die  an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer  fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf  Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.  Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner  Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die  Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung  einzuholen.
  17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur  in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B.  zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen  Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden  sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist,  dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
  18. Rechnungen,  fremde Währungen 
  18.1 Rechnungen des Spediteurs sind  sofort zu begleichen.
  18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von  ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer  Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
  18.3 Schuldet der Spediteur fremde  Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung  in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche  Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich  festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen  oder gezahlt worden ist.
  19.  Aufrechnung, Zurückbehaltung
  Gegenüber  Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
      außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit  fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
      20. Pfand-  und Zurückbehaltungsrecht 
      20.1 Der Spediteur hat wegen aller  fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1  genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein  Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder  sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das  gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
      20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder  Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber  abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind  oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs  gefährdet.
      20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB  bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei  Wochen.
      20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so  kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz  befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem  pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig  verkaufen.
      20.5 Für den Pfand- oder  Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision  vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
      21.  Versicherung des Gutes 
      21.1 Der Spediteur besorgt die  Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem  Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter  beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder  aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur  dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
      21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber  nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im  Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die  Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt,  insbesondere wenn
      - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt  hat,
      - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
      Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
      insbesondere nicht, wenn
      - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
      - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
      21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem  Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu  marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt  dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren  schriftlich eine andere Weisung.
      21.4 Ist der Spediteur  Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist  der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen.  In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag  auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich  für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
      21.5 Für die Versicherungsbesorgung,  Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung  von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere  Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
      22. Haftung  des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen 
      22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen  Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch  die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften  nichts anderes bestimmen.
      22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluss  der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge  schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten  Dritten.
      22.3 In allen Fällen, in denen der  Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert-  und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
      22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1  HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus
      22.4.1 - ungenügender Verpackung oder  Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;
      22.4.2 - vereinbarter oder der Übung  entsprechender Aufbewahrung im Freien;
      22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§  243, 244, 249 StGB);
      22.4.4 - höherer Gewalt,  Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung  anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes nur  insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.  Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen,  so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
      22.5 Hat der Spediteur aus einem  Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, oder hat  der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende  Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen  Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer  Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des  Auftraggebers übernimmt.
      Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten
      Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt  unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der  Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch  nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden  Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
      23.  Haftungsbegrenzungen 
      23.1 Die Haftung des Spediteurs bei  Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der  verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
      23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des  Rohgewichts der Sendung;
      23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut  während des Transports mit einem
      Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
      für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
      23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine  Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer  Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
      23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf  einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher  Betrag höher ist.
      23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder  Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die  Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
      - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
      - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
      entwertet ist.
      23.3 Die Haftung des Spediteurs für  andere als Güterschäden mit Ausnahme
      von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf  das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens  auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB  bleiben unberührt.
      23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in  jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
      Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je  Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten  Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet  der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
      23.5 Für die Berechnung des SZR gilt §  431 Abs. 4 HGB.
      24.  Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung 
      24.1 Die Haftung des Spediteurs bei  Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten  Lagerung begrenzt
      24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des  Rohgewichts der Sendung,
      24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall;  besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und  Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf €  25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz  ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
      24.1.1 unberührt.
      24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
      24.3 Die Haftung des Spediteurs für  andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an  Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
      24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in  jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis  erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren  Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
      25.  Beweislast 
      25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall  zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit  ohne äusserlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der  Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert  hat.
      25.2 Der Beweis dafür, dass ein  Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer  23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei  unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder  Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation  (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen  Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose  Quittung nicht vorlegt.
      25.3 Der Spediteur ist verpflichtet,  durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu  sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
      26.  Außervertragliche Ansprüche
      Die  vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend 
  §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
  
  27. Qualifiziertes Verschulden
  Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn  der Schaden verursacht worden ist
  27.1 durch Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitendenAngestellten oder durch  Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem  Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
  27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461  Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen  vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit  Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
  28.  Schadenanzeige
  Für die  Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
  29.  Haftungsversicherung des Spediteurs 
  29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei  einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen  Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche  Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen  abdeckt.
  29.2 Die Vereinbarung einer  Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig;  ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.
  29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber  dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen  ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
  29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat  der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des  Versicherers nachzuweisen.
  30.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
  30.1 Der Erfüllungsort ist für alle  Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag  gerichtet ist.
  30.2 Der Gerichtsstand für alle  Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit  entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen  Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche  gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschliesslich.
  30.3 Für die Rechtsbeziehungen des  Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches  Recht.
 
    




